Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Maklervertrag: Mit Aufnahme der Maklertätigkeit beziehungsweise der Verhandlungen mit dem Verkäufer / Vermieter oder durch Übersendung des Exposés, kommt der Maklervertrag mit dem Interessenten mit den nachfolgenden Bedingungen zustande.

2. Angebot: Unsere Angebote und Informationen werden nach besten Wissen und Gewissen aus den Informationen Dritter erstellt und herausgegeben. Eine Haftung der Richtigkeit und Vollständigkeit sowie Irrtümer wird nicht übernommen.

3. Vertragsdauer: Der Maklervertrag wird auf bestimmte Zeit (maximal ein Jahr) geschlossen. Wird er nicht unter Einhaltung einer Monatsfrist schriftlich gekündigt, verlängert er sich stillschweigend jeweils um ein Vierteljahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

4. Doppeltätigkeit: Der Makler ist berechtigt für beide Seiten provisionspflichtig tätig zu werden.

5. Informationsweitergabe: Alle Unterlagen und Informationen die an den Interessenten gehen, sind vertraulich zu behandeln.

6. Provision: Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald ein Vertrag des zu kaufenden oder zu mietenden Objekts abgeschlossen beziehungsweise beurkundet wird und ist innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug nach Rechnungstellung zu zahlen.

Soweit in unseren schriftlichen Angeboten nichts anderes genannt, gelten folgende Provisionssätze:

  1. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags erhält der Auftragnehmer vom Käufer eine Maklerprovision in Höhe von 2,975 % des Kaufpreises (inkl. der gesetzlichen MwSt.). Zudem zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags eine Maklerprovision in Höhe von 2,975 % des Kaufpreises (inkl. der gesetzlichen MwSt.).
  2. Der Provisionsanspruch des Auftragnehmers gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber auf Grund der Tätigkeit des Auftragnehmers zustande kommt.
  3. Sollte der Auftraggeber während der Auftragslaufzeit das Verkaufsobjekt an einen eigenen Interessenten oder nach der Beendigung des Makler-Allein-Auftrags an einen während der Auftragslaufzeit vom Makler nachgewiesenen Interessenten verkaufen, so erhält der Makler die vertraglich vereinbarte Maklerprovision. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber während der Auftragslaufzeit seine Verkaufsabsicht aufgibt, obwohl ihm der Makler einen geeigneten Kaufinteressenten nachweisen kann.

Bei Vermietung und Verpachtung von Wohneigentum oder Gewerbe sind 2 Netto-Monatsmieten zzgl. MwSt. als Provision zu zahlen.

7. Schadenersatz: Bei Nichtabsage bez. nicht erscheinen bei einem Termins (z.B. Besichtigung eines Objektes) bis 6 Stunden vor diesem Termin, ist der Makler berechtigt, einen Stundenlohn von 65€ netto, plus evtl. gefahrene Kilometer x 0,35€ netto in Rechnung zu stellen.

8. Aufwandsentschädigung: Für den Fall, dass der Auftraggeber seine Verkaufsabsicht während der Auftragsdauer aufgibt oder die Verkaufsbemühungen des Auftragnehmers nachhaltig erschwert oder gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt, gilt zwischen den Parteien der Ersatz von Aufwendungen vereinbart. Hierzu hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen, die sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben, insbesondere Kosten für Inserate, Exposés, etwaige Eingabekosten ins Internet und ähnliche Kommunikationsdienste bzw. behördliche Auskünfte. Die Kosten für Telefon, Telefax, Porti sind pauschal mit 20,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zu vergüten. Ferner Fahrkosten gemäß Nachweis, bei Nutzung des PKW 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer zzgl. Mehrwertsteuer. Der Stundenlohn eines Immobilienmaklers wird mit 65,00€ berechnet. Der Aufwendungsersatz wird der Höhe nach auf 10% der zu erwartenden Provision beschränkt und ist mit dem Tage der Vertragsbeendigung fällig.

9. Beurkundung: Der Makler kann an dem Beurkundungstermin teilnehmen und hat Anrecht auf eine Ausfertigung der Kauf- oder Mieturkunde.

10. Geldwäschegesetz: Gemäß Geldwäschegesetzt sind wir verpflichtet, nach § 1, 2 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG), die Identität des Vertragspartners festzuhalten.

11. Schlussbestimmung: Gerichtsstand ist, sofern zulässig, Itzehoe.